GRÜNE OV Bergisch Gladbach Satzung BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in Bergisch Gladbach sehen sich als Wegbereiter einer konsequenten ökologischen, basisdemokratischen, sozialen und gewaltfreien Politik.Das basisdemokratische Prinzip von Transparenz und dezentraler Organisation ist Grundlage der Arbeit des Ortsverbandes Bergisch Gladbach. Transparenz nach innen und außen erfordert Offenheit und Öffentlichkeit über alle parteipolitischen Vorgänge. Die Vermeidung von Ämterhäufung und Funktionärstum soll eine direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder garantieren. Die politische Willensbildung im Ortsverband Bergisch Gladbach erfolgt durch alle Mitglieder. Mitarbeit und Mitsprache von Gruppen, Verbänden und Einzelpersonen werden ausdrücklich begrüßt. § 1 Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bergisch Gladbach ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rheinisch-Bergischer Kreis. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Bergisch Gladbach. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Stadt Bergisch Gladbach. (2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung vonBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rheinisch-Bergischer Kreis mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes. (3) Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung. § 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bergisch Gladbach kann werden, bzw. sein, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt und keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) angehört.Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen.Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. (4) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW schriftlich erklärt werden. (5) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. (6) Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen. (7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. (8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Gebietsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht: 1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. 2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. 3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. 4. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. § 4 Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrags regelt die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge bei Lastschrifteinzug erfolgt der Einzug vierteljährlich. (2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, eine individuelle Sonderregelung hiervon im Einvernehmen mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Eine solche Sonderregelung ist zeitlich begrenzt. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag des Mitglieds die Sonderregelung zu verlängern oder eine eine neugefasste Sonderregelung mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren. Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig. (3) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bergisch Gladbach leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den OV. Über die Höhe der Mandatsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Nachweis dieser Zahlungen ist von den MandatsträgerInnen gegenüber dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung zu erbringen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefalle) entscheidet der Vorstand auf Antrag. (4) Die individuellen Zahlungen der Mandatsbeiträge sind jährlich vom Vorstand in Bezug auf das Soll den Mitgliedern bekannt zu geben. Dabei soll das Verfahren des Landesvorstandes gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz als Vorlage dienen. § 5 Organe Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden. Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt. § 6 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl, soweit nicht die KMV zuständig ist. (3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt. (4) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. (5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands. (6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget. (7) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt. Die Erste MV soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. (8) Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden. (9) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. (10) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist von einer Woche einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen. (11) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. (12) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Ortsverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, der/dem KassiererIn, sowie ggf. BeisitzerInnen. SprecherInnen und KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). (2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. (3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. (4) Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. (6) Die/der KassiererIn entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung. (7) Die/der KassiererIn ist in Finanzfragen allen Organen des Ortsverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben. (8) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde. (9) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern. (10) Die lokale Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND hat das Vorschlagsrecht für eine KandidatIn für das Amt als BeisitzerIn im Vorstand des OV. Für diese KandidatIn gelten die gleichen Bedingungen wie für die übrigen KandidatInnen zum Amt der BeisitzerInnen. Insbesondere muss sie/er von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Wahl bestätigt werden. § 8 Wahlen (1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen sind nichtig. Bei Wahlen zu Arbeitskreisen nach § 6 (11) kann von der geheimen Wahl abgewichen werden. (2) Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht hatten. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird. (3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen. (4) Die Stimmzettel sind in verschlossenem Umschlag bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren. § 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. (3) Andere Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind. (4) Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln. (5) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ. § 10 Mindestparität Alle zu wählenden mehrköpfigen Organe, Delegierten und Gremiengruppen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum) § 11 Datenschutz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. § 12 Rechnungsprüfung (1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. (2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen. (3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen. (4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. § 13 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen (1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. (2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. (Mehr als 50 %) (3) Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein. (4) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. (5) Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt. Aktualisierte Fassung beschlossen am 16. Januar 2024